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   OLG Koblenz, 02.01.2014 - 3 W 648/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,72
OLG Koblenz, 02.01.2014 - 3 W 648/13 (https://dejure.org/2014,72)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.01.2014 - 3 W 648/13 (https://dejure.org/2014,72)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. Januar 2014 - 3 W 648/13 (https://dejure.org/2014,72)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 887 ZPO, § 894 ZPO
    Zwangsvollstreckung: Anspruch auf Ersatzvornahme bei titulierter Pflicht zur vertragskonformen Wiederherstellung einer Diesellok

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Lokomotive für eine förmliche Abnahme durch einen beim Eisenbahnbundesamt beschäftigten Sachverständigen

  • Betriebs-Berater

    Vollstreckbarer Anspruch nach § 887 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 887; ZPO § 894
    Vollstreckung der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Lokomotive für eine förmliche Abnahme durch einen beim Eisenbahnbundesamt beschäftigten Sachverständigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Bereitstellung zur Abnahme: Ersatzvornahme möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 244
  • BB 2014, 66
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 276/93

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Bestellung eines bei einem bestimmten Gericht

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.01.2014 - 3 W 648/13
    Der nach § 887 ZPO zu vollstreckende Anspruch muss in der Verpflichtung bestehen, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, die weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe oder Leistung von Sachen oder Abgabe einer Willenserklärung besteht (in Anknüpfung an BGH, 11. November 1994, V ZR 276/93, NJW 1995, 463).

    Der zu vollstreckende Anspruch muss in der Verpflichtung bestehen, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, die weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe oder Leistung von Sachen (§ 887 Abs. 3 ZPO) oder Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) besteht (BGH, Urteil vom 11.11.1994 - V ZR 276/93 - NJW 1995, 463, 464 = MDR 1995, 740 ff.; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage 2014, § 887 Rn.2; Thomas/Putzo-Seiler, aaO, § 887 1-2).

  • OLG Celle, 10.02.2014 - 11 W 1/14

    - AWD 81 -, Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren, Verfahren zur

    Erfüllt der Schuldner die titulierte Verpflichtung nicht, eine Handlung (hier: Auskunft) vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten (hier: die Gläubigerin oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten) erfolgen kann, kann das Gericht auf Antrag die Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO beschließen (unter Bezugnahme auf OLG Koblenz, 02.01.2014 - 3 W 648/13 - Juris Tz. 27; OLG Köln, 18.08.2008 - 19 W 24/08 - Juris Tz. 8).
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